Gesetze / Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Industriemeister – Fachrichtung Kunststoff und Kautschuk und Geprüfte Industriemeisterin – Fachrichtung Kunststoff und Kautschuk
KStoffIndMeistPrV 2014§ 7 Bewerten der Prüfungsleistungen
Stand: 10.01.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KStoffIndMeistPrV%202014/7#abs-1 (1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KStoffIndMeistPrV%202014/7#abs-2 (2) Im Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen“ sind die Prüfungsleistungen für jeden Prüfungsbereich einzeln zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen wird als Bewertung für den Prüfungsteil das arithmetische Mittel berechnet.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KStoffIndMeistPrV%202014/7#abs-3 (3) Im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“ sind als Prüfungsleistungen zu bewerten:
Aus den einzelnen Bewertungen wird als Bewertung für den Prüfungsteil das arithmetische Mittel berechnet.